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810 23 27

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. Juni 2023 (810 23 27)

Basel-Landschaft · 2023-06-05 · Deutsch BL

Vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. Juni 2023 (810 23 27) Strassen und Verkehr Vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vor- instanz Betreff Vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises (RRB Nr. 11 vom 10. Januar 2023) A. A.____, geboren 1994, wurde am 24. August 2021 um 14.55 Uhr als Führer eines Personenwagens in B.____ von der Kantonspolizei C.____ kontrolliert. Die Polizei stellte bei A.____ verengte Pupillen und in seinem Fahrzeug Cannabisgeruch fest. Der durchgeführte Atemalkoholtest ergab 0.00 mg/I, der Drogenschnelltest resultierte positiv auf Cannabis, weshalb gleichentags eine Blut- und Urinentnahme mündlich angeordnet wurde. A.____ gab dazu an, dass er täglich Tetrahydrocannabinol (THC-Cannabis) konsumiere, letztmals am Vorabend der Kontrolle. Zudem führte A.____ aus, dass er für die D.____ AG in E.____ arbeite und sich in seinem Kofferraum ein Sack mit Cannabidiol-Blüten (CBD) befinde, was mittels durchgeführtem Schnelltest bestätigt wurde. Der ausländische Führerausweis wurde A.____ vorläufig aberkannt. B. Die forensisch-toxikologische Blutuntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 6. September 2021 wies im Blut von A.____ 1.4 µg/L THC und THC-Carbonsäure (THC-COOH) in einer Konzentration von 17 µg/L nach. Weil der nachgewiesene THC-Wert unter dem gesetzlichen Grenzwert lag, hob die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen (Polizei), die vorläufige Aberkennung des niederländischen Führerausweises am 20. September 2021 auf. C. Aufgrund der Blutuntersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 6. September 2021 und der Erklärung von A.____, täglich THC-Cannabis zu konsumieren, teilte ihm die Polizei mit Schreiben vom 15. November 2021 mit, dass sie erwäge, ihm eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 aufzuerlegen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 ordnete die Polizei für A.____ eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 an und drohte ihm an, bei Säumnis den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 9. März 2022 wurde A.____ an die noch ausstehende Fahreignungsuntersuchung erinnert. D. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 gewährte die Polizei A.____ das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, ihm vorsorglich den ausländischen Führerausweis abzuerkennen, da er die verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 nicht absolviert habe. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 aberkannte die Polizei A.____ vorsorglich den ausländischen Führerausweis. Zur Begründung führte sie an, A.____ habe die angeordnete verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung nicht absolviert. Zudem habe A.____ anlässlich der Kontrolle vom 24. August 2021 einen regelmässigen Konsum von THC-Cannabis zu Protokoll gegeben und die Blutuntersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 6. September 2021 habe seine Angaben bestätigt. Am 6. Juli 2022 konnte A.____ die Aberkennungsverfügung am Zoll ausgehändigt und der aktuelle Wohnort im Ausland festgestellt werden. E. Am 11. Juli 2022 wurde A.____ von der Kantonspolizei F.____ beobachtet, wie er einen Personenwagen lenkte, wobei eine unmittelbare Anhaltung und Kontrolle nicht möglich war. Gleichentags hielt die Kantonspolizei F.____ A.____ wegen Führens eines Fahrzeuges trotz Verbots an. Zur Feststellung der Fahrfähigkeit ordnete die Staatsanwaltschaft F.____ für A.____ eine Blut- und Urinuntersuchung an. Gemäss dem entsprechenden forensisch-toxikologischen Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. August 2022 wurde für den Zeitpunkt der Blutentnahme in der Blutprobe von A.____ ein THC-Wert von 2.7 µg/L und ein THC-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) von 31 µg/L gemessen. F. Die von A.____, nachfolgend vertreten durch Alain Joset, Advokat, am 18. Juli 2022 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2022 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid vom 10. Januar 2023 ab. G. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Regierungsrates seien aufzuheben und die Polizei sei gerichtlich anzuweisen, die vorsorgliche Aberkennung des Führerausweises des Beschwerdeführers aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Polizei zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass der Regierungsrat mit seinem Entscheid das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Die Beschwerdebegründung wurde mit Eingabe vom 16. März 2023 eingereicht. H. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2023 schloss die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats. Zwischenverfügungen sind nach § 43 Abs. 2 bis lit. f VPO selbständig anfechtbar, wenn sie vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zum Gegenstand haben. Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats betreffend Zwischenverfügungen stellen ihrerseits Zwischenverfügungen im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO dar (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 28. Oktober 2015 [ 810 15 243], E. 1.1 mit Hinweisen). 1.2 Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats hat die vorsorgliche Aberkennung des Führerausweises und damit eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand. Er stellt demnach eine Zwischenverfügung im Sinne von § 43 Abs. 2 bis VPO dar. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen die präsidierende Person. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.3 Dem Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 3 der Beschwerde kommt neben den Leistungsbegehren (Ziffer 1 und 2) keine selbständige Bedeutung zu, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 6. Februar 2019 [ 810 18 159] E. 1.3 ; BGE 126 II 300 E. 2c mit Hinweisen). 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er in seiner Beschwerde vorbringt, er habe den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. August 2022 nicht einsehen können. 3.2 Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ergibt sich das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass eine Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b). Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 498; Urteil des Bundesgerichts 1C_14/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3; BGE 132 V 387 E. 6.2). Die Behörden sind daher nicht verpflichtet, die Akten den Einsichtsberechtigten von Amtes wegen auszuhändigen oder zuzustellen (vgl. Alain Griffel , in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, N 8 und 16 zu § 8; BGE 108 Ia 5 E. 2b). Allerdings kommen die Zwecke des Einsichtsrechts erst zum Tragen, wenn die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können. Es ist dann an den Beteiligten, Akteneinsicht zu verlangen. Bei wichtigen Beweismitteln hat die instruierende Behörde jedoch den Parteien gegebenenfalls von sich aus Kopien zuzustellen (vgl. Griffel , a.a.O., N 8 zu § 8; Michel Daum , in: Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. Auflage, Bern 2020, N 14 zu Art. 23). 3.3 Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. August 2022 nicht zugestellt wurde. Aus den Verfahrensakten geht jedoch hervor, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren die Vernehmlassung der Polizei vom 27. Oktober 2022 ohne Beilagen zugestellt wurde. In besagter Vernehmlassung wird explizit auf den Bericht vom 5. August 2022 Bezug genommen und gestützt darauf festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine substanzbedingte Fahrunfähigkeit vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 7. November 2022 eine Replik ein und führte aus, dass sich der in der Vernehmlassung erwähnte Bericht vom 5. August 2022 nicht in den ihm zugestellten Akten befunden habe und daher nicht darauf abgestellt werden könne. Ein Gesuch um Akteneinsicht insbesondere in den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. August 2022 stellte der Beschwerdeführer hingegen weder in seiner Replik noch in einer anderen Eingabe. 3.4 Der Beschwerdeführer hatte spätestens nach der Lektüre der Vernehmlassung Kenntnis davon, dass sich in den Verfahrensakten, welche zusammen mit der Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt wurden (vgl. Vernehmlassung der Polizei vom 27. Oktober 2022), der Bericht vom 5. August 2022 befand. Zudem war dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt, dass ihm in diesem Bericht eine substanzbedingte Fahrunfähigkeit bescheinigt wird und es musste ihm bewusst sein, dass die Vorinstanz auf diesen Bericht Bezug nehmen wird. Trotz Kenntnis dieser Umstände hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, ein Gesuch um Einsicht in diesen Bericht zu stellen, um dazu Stellung nehmen zu können. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie den Bericht vom 5. August 2022 nicht von sich aus dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zugestellt hat und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 4.1 In der Hauptsache ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer gegen die vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises erhobene Beschwerde abwies. 4.2 Die Vorinstanz legte zur Begründung ihres Entscheids dar, dass die forensisch-toxikologische Blutuntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 6. September 2021 im Blut des Beschwerdeführers mit 1.4 µg/L THC zwar einen Wert unter der Nachweisgrenze von 1.5 µg/L ergeben habe. Der Beschwerdeführer gebe jedoch offen zu, dass er täglich THC konsumiere, weil er es wegen seiner Schlafapnoe als Medizin zum Einschlafen und Schlafen brauche. Des Weiteren habe das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel im Blut des Beschwerdeführers am Nachmittag des 11. Juli 2022 mit 2.7 µg THC pro Liter Blut einen Wert deutlich über der Nachweisgrenze von 1.5 µg/L nachgewiesen. Der Beschwerdeführer konsumiere somit Cannabis nicht nur aus "medizinischen" Gründen vor dem Schlafengehen, sondern auch zu Genusszwecken, wobei die Cannabismenge aufgrund der festgestellten Konzentration im Blut bedeutend höher sein müsse, als er angegeben habe. Weiter leide der Beschwerdeführer an Schlafapnoe, die er mit Cannabis behandle. Abgesehen davon, dass eine derartige selbstverordnete Therapie mit einem verbotenen Betäubungsmittel bei einem verkehrsrelevanten gesundheitlichen Problem wie Schlafapnoe nicht angezeigt sei, sei die Schlafapnoe an sich schon ein Grund für eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4. Aufgrund der gesamten Sachlage - Schlafapnoe, täglicher Cannabiskonsum, starker Marihuanageruch im Fahrzeuginnern und Mitführen von Marihuanablütenverschnitt sowie verengte Pupillen mit fehlender Lichtreaktion zur Zeit der Anhaltung am 24. August 2021, getrübter automobilistischer Leumund, Verweigerung der Untersuchung der Fahreignung - sei zu Recht davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. 4.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass Zweifel an der Fahreignung geweckt würden, wenn der THC-COOH Wert im Vollblut ≥40 µg/L betrage. Weder nach dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 6. September 2021 noch nach dem forensisch-toxikologischen Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. August 2022 sei dieser Grenzwert erreicht worden. Beim Beschwerdeführer könne somit gerade kein Zweifel erweckender, regelmässiger und hoher Cannabiskonsum angenommen werden. Weiter könne sich der Beschwerdeführer nicht erklären, wie die Äusserung, dass er an Schlafapnoe leide, in das Befragungsprotokoll vom 24. August 2021 geraten sei. Die Möglichkeit eines diesbezüglichen Missverständnisses des protokollführenden Polizisten erscheine aufgrund der offensichtlichen Verständigungsschwierigkeiten als äusserst wahrscheinlich. Die Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 24. August 2021 sei in deutscher Sprache geführt worden, obschon der Beschwerdeführer niederländisch spreche und sich lediglich bruchstückhaft in der deutschen Sprache verständigen könne. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass eine übersetzende Person beigezogen worden sei. Bei dem am 24. August 2021 mitgeführten Blütenverschnitt habe es sich zudem um CBD-Blüten, mithin also um eine legale Substanz gehandelt, welche die Fahrfähigkeit im Strassenverkehr nicht beeinträchtige. Es müsse somit als äusserst wahrscheinlich erachtet werden, dass der Marihuanageruch im Fahrzeug ebenfalls vom Sack mit CBD-Marihuanablütenverschnitt herrühre. Daraus könne nichts zuungunsten der Fahreignung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe zum Kontrollzeitpunkt bei der D.____ AG, einer Unternehmung, welche CBD-Hanf vertrieben habe, gearbeitet. 5.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG werden Führerausweise entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Der Führerausweis wird einer Person nach Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, die die Fahreignung ausschliesst (lit. b; sogenannter Sicherungsentzug). Bestehen Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person, ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 Ingress SVG und Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV] vom 27. Oktober 1976). Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, das dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung, um den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug angeordnet werden (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495). 5.2 Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung in Rechtskraft erwachsen ist. Zu prüfen ist hingegen, ob bzw. inwiefern im Zeitpunkt der vorsorglichen Aberkennung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestanden haben. Die Massnahmen der Fahreignungsuntersuchung und des vorsorglichen Entzugs haben sehr ähnliche Voraussetzungen (Zweifel an der Fahreignung bei der ersteren, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bei der letzteren) und es ist in der Regel angezeigt, jedoch nicht zwingend, im Fall der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung auch den Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2; 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3). Vorliegend sah die Polizei zunächst von einem vorsorglichen Führerausweisentzug ab und ordnete diesen erst an, nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine verkehrsmedizinische Begutachtung absolviert hatte. 5.3 Verweigert eine Person bei Massnahmen zur Untersuchung der Fahreignung die Mitwirkung, können daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden (BGE 124 II 559 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 1C_487/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2). Dies bedeutet allerdings nicht, dass es sich beim vorsorglichen Führerausweisentzug um eine Massnahme des Verwaltungszwangs in Form einer Säumnisfolge handelt. Die mangelnde Kooperation des Betroffenen kann im Licht des insoweit klaren Wortlauts von Art. 30 VZV nur dann den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zur Folge haben, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher relevanter Umstände zum Schluss führt, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.7). 5.4 Anlass für das vorliegende Entzugsverfahren bildete die Polizeikontrolle am 24. August 2021, wobei die Polizei beim Beschwerdeführer verengte Pupillen und in seinem Fahrzeug Cannabisgeruch feststellte. Gegenüber der Polizei gab der Beschwerdeführer an, abends, so auch am Vorabend der Kontrolle, 0,5 g THC-Cannabis zu konsumieren. Zudem erklärte der Beschwerdeführer, dass er Cannabis konsumiere, um schlafen zu können. Dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht der Universität Bern vom 6. September 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Kontrollzeitpunkt am 24. August 2021 einen THC-Wert von 1.4 µg/L und einen THC-COOH Wert von 17 µg/L aufwies. Unbestritten ist, dass dieses Ergebnis unter den Richtwerten des ASTRA (Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA] vom 22. Mai 2008) liegt und für sich alleine nicht auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum hinweist, welcher ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.4). Anlässlich einer Polizeikontrolle am 11. Juli 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine weitere Blutuntersuchung angeordnet. Dem forensisch-toxikologischem Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. August 2022 kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 einen THC-Wert von 2.7 µg/L sowie einen THC-COOH Wert von 31 µg/L aufwies. Gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) deutet ein THC-COOH-Gehalt im Vollblut von ≥ 40 µg/L auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum hin, welcher Zweifel an der Fahreignung aufkommen lässt und somit eine Indikation für eine verkehrsmedizinische Abklärung darstellen kann (vgl. Bruno Liniger , Cannabis und Fahreignung: Die aktuellen SGRM-Richtlinien, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2014, Bern 2014, S. 329; Regula Wick/Kristina Keller , Cannabis im Strassenverkehr - Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, Strassenverkehr 3/2021, S. 12). Die Expertengruppe Verkehrssicherheit empfiehlt sodann im aktuellen "Leitfaden Fahreignung" vom 27. November 2020, bei einem THC-COOH-Wert von ≥ 40 µg/L zwar grundsätzlich die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, jedoch in der Regel ohne vorsorglichen Entzug des Führerausweises (S. 16 lit. f; Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.4). Die THC-COOH Werte des Beschwerdeführers liegen sowohl gemäss dem Bericht vom 6. September 2021 als auch demjenigen vom 5. August 2022 unter dem von der SGRM aufgestellten Grenzwert von 40 µg/L. Demnach kann aus den THC-COOH Werten von 17 µg/L bzw. von 31 µg/L noch nicht auf einen besonders hohen bzw. unkontrollierten Cannabiskonsum geschlossen werden, der den Beschwerdeführer für die Verkehrssicherheit als besonders gefährlich erscheinen lässt (Urteile des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.4, 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 3.3). Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 unter dem Einfluss von Cannabis angeblich ein Fahrzeug führte, zumal der festgestellte THC-Wert von mindestens 2.7 µg/L die Nachweisgrenze von 1.5 µg/L nur wenig überschritt und dieser Wert in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA in erster Linie als Richtwert für den Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG dient (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962; Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3.1, 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4.1). Das erkennbare äussere Verhalten des Beschwerdeführers (z.B. Ausfallerscheinungen, Fahrfehler, eine besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise oder Verhaltensauffälligkeiten) gab weder bei der Polizeikontrolle noch anlässlich der ärztlichen Untersuchung zu Bemerkungen Anlass (vgl. Rapporte der Kantonspolizei F.____ vom 11. Juli, 13. Juli und vom 15. Juli 2022 sowie Bericht vom 15. Juli 2022, Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2022; BGE 130 IV 32 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen, Reich Claudio , Besteht zwischen der Nulltoleranz bei Cannabis (THC) im Strassenverkehr und der Fahreignung ein Zusammenhang, Strassenverkehr 2/2018, S. 36 und 42 f.). Den Akten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weitere legale oder illegale Drogen zu sich nehmen und ein Mischkonsum vorliegen würde. Abgesehen vom bestrittenen Ereignis am 11. Juli 2022 sind auch keine anderen Fahrten des Beschwerdeführers unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln aktenkundig. Bei den zum Zeitpunkt der Kontrolle am 24. August 2021 mitgeführten Marihuanablüten handelte es sich nachweislich um CBD-Blüten, welche die Fahrfähigkeit im Strassenverkehr grundsätzlich nicht beeinträchtigen. Es ist ausserdem mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Marihuanageruch im Fahrzeug ebenfalls von diesen Blüten stammte. Überdies konnte der Beschwerdeführer das Mitführen der CBD-Blüten mit seiner damaligen beruflichen Tätigkeit erklären. Gestützt darauf bestanden demzufolge keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen strassenverkehrsrelevanten Cannabis-Konsum bzw. für ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 30 VZV. 5.5 Die Vorinstanz begründet die Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers überdies mit der im Polizeiprotokoll vom 24. August 2021 festgehaltenen Schlafapnoe. Besagtem Protokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er Cannabis als Medizin verwende und an Schlafapnoe leide. Der Beschwerdeführer bestreitet, an Schlafapnoe zu leiden und diese Aussage gemacht zu haben. Ob er tatsächlich an Schlafapnoe leidet und wie gravierend diese allenfalls bei ihm ausfällt, ist aus objektiver Sicht nicht erstellt. Unklar ist ebenfalls, ob der Beschwerdeführer eine angebliche Schlafapnoe tatsächlich mit Cannabis behandelt. Die Vagheit der protokollierten Aussage liesse etwa auch die Interpretation zu, dass er den Cannabiskonsum allein zur Unterstützung beim Einschlafen brauche, ohne damit eine Schlafapnoe zu behandeln (vgl. Protokoll vom 24. August 2021 Formular C). Den Akten sind zudem keine Hinweise auf Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche im Zusammenhang mit einer Schlafapnoe stehen und seine Fahrfähigkeit beeinträchtigen könnten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_238/2013 vom 27. August 2013 E. 3.1). Demzufolge ist davon auszugehen, dass es sich bei der protokollierten Aussage um ein Missverständnis gehandelt hat. Weitere Hinweise auf eine fehlende Fahreignung sind weder ersichtlich noch dargetan. Unter diesen Umständen kann die Frage nach der Verwertbarkeit des Polizeiprotokolls vom 24. August 2021 offenbleiben. Die protokollierte Aussage zum Konsum des Beschwerdeführers ist zudem vereinbar mit einem regelmässigen, aber kontrollierten Haschischkonsum, der für sich allein noch nicht auf eine Beeinträchtigung der Fahreignung schliessen lässt, wovon anfangs auch die Polizei ausgegangen sein muss, ansonsten sie gleich zusammen mit der Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung eine vorsorgliche Aberkennung angeordnet hätte und nicht erst nach deren Verweigerung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3). 5.6 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen liegen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung vor, um den Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich zu entziehen bzw. abzuerkennen. Selbst unter Berücksichtigung der mangelnden Kooperation hinsichtlich der rechtskräftig angeordneten Fahreignungsabklärung hätte ihm die Polizei vor diesem Hintergrund ohne weitere Abklärungen den Führerausweis nicht vorsorglich entziehen dürfen. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. 6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Vorinstanz aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend ist dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrates zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 12. Mai 2023 für das kantonsgerichtliche Verfahren (ab 13. Januar 2023) einen Aufwand von 12 Stunden, erbracht durch einen Substituten, zu einem Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde, und 1.25 Stunden, erbracht durch einen Anwalt, zu einem Ansatz vom Fr. 280.-- pro Stunde, sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 51.80 geltend. Der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 13.25 Stunden erscheint als angemessen. Der geltend gemachte Aufwand für einen Anwalt ist praxisgemäss jedoch zu einem Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde und für einen Substituten von Fr. 120.-- pro Stunde zu entschädigen und deshalb entsprechend zu kürzen. Demgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'984.10 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zuzusprechen. Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache zum neuen Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Regierungsrats. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'932.30 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) auszurichten. Präsidentin Gerichtsschreiberin